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Hinweise für Unternehmen, die für Personen, die nicht im eigenen Unternehmen beschäftigt sind oder werden sollen, Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz beantragen wollen

§ 26 Satz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) sieht vor, dass Sicherheitsüberprüfungen grundsätzlich von Sabotage-schutzbeauftragten desjenigen Unternehmens beantragt werden, bei dem die betroffene Person beschäftigt ist oder werden soll.
Ausnahmen hiervon bedürfen seit der Novellierung des SÜG im Juni 2017 der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, § 26 Satz 2 SÜG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Zustimmung sind im Hinweisblatt festgehalten.

28.09.2022 pdf-Datei 301,96 KB Download