(1) Sofern Menge, Art und Umfang der VS es erfordern, sind im Einvernehmen mit BMWi VS-Kontrollzonen für die Erstellung und Bearbeitung der VS einzurichten. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Personen an der Erstellung und Bearbeitung von VS in einem Raum beteiligt sind und damit persönlicher Gewahrsam nicht möglich ist.
(2) VS-Kontrollzonen können auch zum Schutz von Räumen, Geräten oder Einrichtungen zur Bearbeitung von VS eingerichtet werden.
(3) VS-Kontrollzonen (einzelne oder mehrere zusammenhängende Räume, Gebäude oder Gebäudegruppen) sind durch geeignete Maßnahmen gegen Zutritt und Einsichtnahme durch Unbefugte zu schützen. Zutritt darf nur möglich sein, wenn eine wirksame Kontrolle besteht.
(4) Solange sich VS in einer VS-Kontrollzone befinden, muss grundsätzlich mindestens eine hierfür ausreichend VS-ermächtigte und befugte Person anwesend sein.
(5) Der/die SiBe erstellt für jede VS-Kontrollzone eine Kontrollzonenanweisung (Anlage 33) mit organisatorischen, personellen und materiellen Regelungen zu ihrer Nutzung. Diese bedarf der Einwilligung des BMWi.