5.1 Begriff und Zweck

(1) Das BKV umfasst alle unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" zu ergreifenden Sicherheitsvorkehrungen, wenn
- Personen ein anderes Unternehmen oder eine staatliche Stelle besuchen wollen und dabei der Zugang zu VS erforderlich ist, bzw. die Möglichkeit besteht, Kenntnis von VS zu erlangen, oder wenn sie
- Sicherheitsbereiche ausländischer Staaten/zwischenstaatlicher Organisationen betreten müssen.
(2) Voraussetzungen für eine Besuchserlaubnis sind:
- Erlaubnis des VS-Herausgebers oder des amtlichen VS-Auftraggebers zur Weitergabe von VS,
- Sicherheitsbescheid bzw. eine FSC bei beiden Unternehmen sowie
- ausreichende VS-Ermächtigung des Besuchers und seine Einwilligung zur Weiterleitung der personenbezogenen Daten (Anlage 19h GHB).

Anlagen