4.3 VS-Ermächtigung

4.3.1 VS-Ermächtigungsurkunde / vertragliche Zusatzvereinbarung

(1) BMWi ermächtigt die betroffene Person durch eine VS-Ermächtigungsurkunde zum Zugang zu VS eines bestimmten Geheimhaltungsgrades und leitet diese dem/der SiBe zu. Die VS-Ermächtigung kann mit einer Befristung, Bedingungen, Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.
(2) Der/die SiBe gibt der betroffenen Person die VS-Ermächtigung bekannt, händigt ihr die "Anleitung für die Geheimhaltung in der Wirtschaft" (Anlage 21) aus und belehrt sie über die sich aus der VS-Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (Erstbelehrung).
(3) Bedingung für die Wirksamkeit einer VS-Ermächtigung ist, dass die Pflicht zur Geheimhaltung vertraglich zwischen der betroffenen Person und dem Unternehmen vereinbart wird (Anlage 38).
(4) Die VS-Ermächtigung tritt mit Unterzeichnung der Ermächtigungsbestätigung der betroffenen Person in Kraft. Die VS-Ermächtigungsbestätigung ist BMWi als Nachweis der VS-Ermächtigung unverzüglich zu übersenden.

4.3.2 Vorläufige VS-Ermächtigung

Bei besonderer Dringlichkeit kann BMWi ausnahmsweise eine vorläufige VS-Ermächtigung erteilen, wenn das BfV ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko

- bei Ü 1 (4.2.4) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung eigener Erkenntnisse bewertet hat oder
- bei Ü 2 / Ü 3 (4.2.4) die Maßnahmen der nächstniedrigen Art abgeschlossen hat.

 

4.3.3 Mehrfache VS-Ermächtigung

Mitglieder der Geschäftsleitung, Gesellschafter, der/die SiBe und der/die Vertreter/in, der/die IT-VS-Beauftragte, der/die VS-Verwalter/in, die eine solche Funktion in mehreren Unternehmen ausüben, bedürfen einer VS-Ermächtigung für jedes Unternehmen.

Für die Aktualisierung bzw. Wiederholungsüberprüfung ist das Unternehmen zuständig, für das die Ermächtigung der betroffenen Person am längsten besteht.

4.3.4 Sofortermächtigung

(1) Personen, die bereits VS-ermächtigt waren, können auf Antrag des/der SiBe (Anlage 19a) ohne erneute Sicherheitsüberprüfung VS-ermächtigt werden, wenn
- seit Abschluss der letzten Sicherheitsüberprüfung oder der letzten Aktualisierung der Sicherheitserklärung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind und
- keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen.
(2) Der/die SiBe lässt zu diesem Zweck von der betroffenen Person eine neue Sicherheitserklärung ausfüllen und fügt diese seinem Antrag auf VS-Ermächtigung an BMWi bei.

4.3.5 Fremdpersonal

(1) Will ein nicht geheimschutzbetreutes Unternehmen unter Verzicht auf Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung Mitarbeiter im Rahmen eines VS-Auftrages bei einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber einsetzen, kann dessen SiBe deren VS-Ermächtigung beantragen sowie die personellen Geheimschutzmaßnahmen durchführen. Dies ist für maximal fünf Mitarbeiter unter der Bedingung möglich, dass eine entsprechende Vereinbarung beider Unternehmen und die Einwilligung der betroffenen Person vorliegen (2.3.3). In diesen Fällen ist eine Zusatzvereinbarung zwischen den beteiligten Unternehmen und den Mitarbeitern abzuschließen (Anlage 39).
(2) Beauftragt ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber eine/n freie/n Mitarbeiter/in mit der Durchführung eines VS-Auftrages, kann sein/e SiBe die VS-Ermächtigung bei BMWi beantragen und die personellen Geheimschutzmaßnahmen durchführen (2.3.3). In diesen Fällen ist eine Zusatzvereinbarung für freie Mitarbeiter abzuschließen (Anlage 40).