(1) BMWi betreut und kontrolliert die Unternehmen, die von Bundesbehörden, von ausländischen amtlichen Stellen oder von zwischenstaatlichen Organisationen VS-Aufträge erhalten, in allen Geheimschutzfragen und bei den erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen.
(2) Die Durchführung der Geheimschutzmaßnahmen obliegt dem Unternehmen.
(3) Auf Veranlassung des BMWi wirken die Behörden für Verfassungsschutz sowie bei Bedarf weitere Behörden beim Geheimschutzverfahren mit.
(4) BMWi unterrichtet betroffene Unternehmen, soweit möglich und rechtlich zulässig unverzüglich, aber unverbindlich, über geheimschutzrelevante Erkenntnisse.