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4.1 Allgemeine Bestimmungen
4.1.1 Begriff
Der personelle Geheimschutz umfasst die Sicherheitsüberprüfung (einschließlich Aktualisierung/Wiederholungsüberprüfung) von Personen, die Zugang zu VS erhalten sollen oder sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen verschaffen können, und ihre Ermächtigung. Die Sicherheitsüberprüfung einer Person ist eine vorbeugende Maßnahme des personellen Geheimschutzes, durch die verhindert werden soll, dass Personen zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt werden, bei denen ein Sicherheitsrisiko besteht.
4.1.2 Auswahl und Vorprüfung der betroffenen Person
(1) Der/die SiBe stimmt mit den für VS-Aufträge Verantwortlichen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" (1.4) ab, welche Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i.S. §1 Abs. 2 SÜG ausüben sollen und einer VS-Ermächtigung bedürfen.
(2) Nach Einwilligung der betroffenen Person in die vom/von der SiBe vorgeschlagene Art der Sicherheitsüberprüfung führt der/die SiBe eine Vorprüfung auf die Eignung zur VS-Ermächtigung durch. Entscheidungskriterien, die der betroffenen Person vorab bekannt zu geben sind, sind u.a. die Auskünfte der Arbeitsvorgesetzten über ihre Zuverlässigkeit.
(3) Der/die SiBe darf grundsätzlich nur Sicherheitsüberprüfungen für Personen beantragen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der/die SiBe hat BMWi mit dem Antrag auf VS-Ermächtigung sicherheitserhebliche Umstände, die ihm/ihr im Rahmen der Vorprüfung bekannt geworden sind, mitzuteilen.
4.1.3 Sicherheitsüberprüfung von Unternehmensorganen
(1) Eigentümer (natürliche Personen) und Mitglieder der Geschäftsleitung (Träger der unternehmerischen Verantwortung) eines Unternehmens bedürfen einer VS-Ermächtigung entsprechend der höchsten VS-Einstufung der VS-Aufträge des Unternehmens. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person auf den Zugang zu VS gegenüber BMWi schriftlich verzichtet (Anlage 10) und darlegt, dass ihre Kenntnisnahme tatsächlich und dauerhaft ausgeschlossen ist.
(2) Ist eine juristische Person Eigentümerin des Unternehmens, sieht BMWi von ihrer Geheimschutzbetreuung ab, wenn sie sich verpflichtet, keine Kenntnis von VS zu nehmen (Anlage 11).
(3) Mitglieder der Überwachungsorgane (z.B. Aufsichtsrat oder Beirat) eines Unternehmens bedürfen keiner VS-Ermächtigung, sofern nicht besondere Gründe diese erfordern.