(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist gem. § 25 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) vom 20.04.1994 (BGBl. I S. 867 ff) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für den Geheimschutz in der Wirtschaft. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist gemäß § 3 Abs. 2 SÜG mitwirkende Behörde.
(2) Der Geheimschutz in der Wirtschaft dient der Schaffung, Aufrechterhaltung und Durchführung sämtlicher Maßnahmen, die zum Schutz und zur Geheimhaltung von Verschlusssachen (VS) (1.6) getroffen werden müssen.
(3) BMWi legt die für den Geheimschutz in der Wirtschaft konkret erforderlichen Maßnahmen und Regeln zum Zugang zu VS mit diesem Geheimschutzhandbuch (GHB) auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des BMWi und des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des SÜG fest. Über Einzelfragen, die in diesen Vorschriften nicht geregelt sind, entscheidet BMWi.
(4) BMWi vertritt die Geheimschutzinteressen, die sich aus der Beauftragung oder gesetzlichen Inanspruchnahme der deutschen Wirtschaft ergeben, in allen nationalen und internationalen Einrichtungen und regelt die Maßnahmen zum Schutz von VS im grenzüberschreitenden Verkehr.