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1 Grundlagen des Gehei...
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- 1.2 Geheimschutzverfahren
- 1.3 Vertragliche Verpfli...
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- 1.5 Befugnis zur Weiterg...
- 1.6 Verschlusssachen
- 1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENS...
- 1.8 Anlass für ein Gehei...
- 1.9 Veranlassung der Geh...
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2.3 Prüfungsverfahren
2.3.1 Unternehmensangaben
(1) Der VS-Auftragnehmer legt BMWi insbesondere folgende Angaben vor (Anlage 09):
- Name, Anschrift, Rechtsform, E-Mail-Adresse der Geschäftsleitung,
- Eigentümer / Anteilseigner,
- Geschäftsleitung / Vorstand / Aufsichtsgremien,
- vorgesehene/r SiBe sowie Vertreter/in und ggf. VS-Verwalter/in (Anlage 08),
- ggf. durch BMWi zu betreuender Unternehmensteil (2.3.2),
- Auszug aus dem Handelsregister und dem Gewerbezentralregister.
(2) Jede Änderung der in (1) genannten Angaben ist BMWi unverzüglich mitzuteilen. Ein aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist auf Anforderung alle fünf Jahre vorzulegen.
Anlagen
2.3.2 Geheimschutzbetreuung von Unternehmens-/Konzernteilen
(1) Unternehmensteile eines Konzerns mit eigener Rechtspersönlichkeit werden als selbständige Unternehmen behandelt.
(2) Bei Unternehmen mit rechtlich unselbständigen Teilen schlägt das Unternehmen vor, welcher Teil in die Geheimschutzbetreuung aufgenommen werden soll. Bearbeitung und Verwahrung von VS soll bei mehreren rechtlich unselbständigen geheimschutzbetreuten Unternehmensteilen, soweit möglich, zentral erfolgen. Soll in einem Unternehmensteil eine größere Zahl von VS-Ermächtigten betreut werden, ist ein/e Stellvertreter/-in des/der SiBe vor Ort zu benennen.
2.3.3 Einzelne Personen/freie Mitarbeiter
(1) Sofern bis zu fünf einzelne Mitarbeiter/-innen eines nicht geheimschutzbetreuten Unternehmens oder freie Mitarbeiter/-innen VS-Aufträge bei einem nicht amtlichen VS-Auftraggeber durchführen sollen, können sie mit Zustimmung dieses VS-Auftraggebers und des BMWi bei diesem VS-Auftraggeber geheimschutzmäßig betreut werden (4.3.5).
(2) In begründeten Fällen können einzelne Personen in die Geheimschutzbetreuung aufgenommen werden. Dabei übernimmt BMWi die
Anlagen
2.3.4 Ausländischer Einfluss auf das Unternehmen
BMWi entscheidet im Benehmen mit dem geheimschutzbetreuten Unternehmen, wie geheimhaltungsbedürftige Vorgänge geschützt werden können, wenn
- ausländische Kapitalbeteiligungen oder andere maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf VS durch fremde Staatsangehörige bestehen, oder
- Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen und Mitglieder von Aufsichtsgremien eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen.
Ggf. kann BMWi die Geheimschutzbetreuung beenden, eine VS-Ermächtigung verweigern oder eine Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 10 oder Anlage 11 verlangen.