(1) Der VS-Herausgeber bestimmt, welche Teile eines VS-Auftrages nach welcher VS-Einstufung geheimhaltungsbedürftig sind. Der VS-Auftraggeber legt unter Berücksichtigung der VS-Einstufung des VS-Herausgebers ggf. besondere Bedingungen und Auflagen des VS-Auftrags in der VS-Einstufungsliste (2.4.2, Anlage 07) fest und informiert den VS-Auftragnehmer so früh wie möglich. Zweifel hinsichtlich der VS-Einstufung sind umgehend mit dem VS-Auftraggeber zu klären (3.3.2).
(2) Die VS-Einstufungsliste soll so abgefasst werden, dass sie selbst keine VS-Einstufung erfordert; sie darf nur nach dem Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" zugänglich sein.
(3) Nicht amtliche VS-Auftraggeber haben sich bei der Vergabe von VS-Unteraufträgen nach der VS-Einstufungsliste des VS-Herausgebers zu richten und diese erforderlichenfalls zu kennzeichnen bzw. anzupassen.
(4) Der VS-Auftragnehmer hat die erforderliche Kennzeichnung der VS sicher zu stellen.