1.10 Pflichten des nicht amtlichen VS-Auftraggebers

(1) Ein nicht amtlicher VS-Auftraggeber hat sich bereits in den Verhandlungen über einenVS- Unterauftrag Gewissheit darüber zu verschaffen, dass der in Aussicht genommene Vertragspartner (VS-Auftragnehmer) bereit und in der Lage ist, die nach der VS- Einstufung auf ihn entfallende Verantwortung zu übernehmen und alle mit dem Geheimschutzverfahren verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Verträge über geheimhaltungsbedürftige Lieferungen und Leistungen eine Geheimschutzklausel entsprechend Anlage 02 enthalten. Im Rahmen von VS-Unteraufträgen muss er die Einwilligung des VS- Herausgebers zur Weitergabe der VS einholen. Der VS- Auftragnehmer ist über jede Änderung des Geheimhaltungsgrades zu unterrichten.
(2) VS dürfen dem in Aussicht genommenen VS-Auftragnehmer erst dann zugänglich gemacht werden, wenn dem nicht amtlichen VS-Auftraggeber ein gültiger Sicherheitsbescheid (2.4.1) über den VS-Auftragnehmer vorliegt.VS-Arbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn beim VS-Auftragnehmer alle nach den Anforderungen der VS-Einstufung notwendigen Geheimschutzmaßnahmen getroffen worden sind.
(3) Der nicht amtliche VS- Auftraggeber hat dem BMWi nach der Vergabe von VS- Unteraufträgen in Deutschland folgende Angaben anzuzeigen:
- vom BMWi vergebene Betriebs-Nummer (ZS-Nummer) des VS-Unterauftragnehmers,
- amtlicher Projektname,
- Auftragsbezeichnung,
- höchste VS-Einstufung,
- Ort der Auftragsdurchführung (beim nicht amtlichen VS-Auftraggeber oder beim VS-Unterauftragnehmer),
- materielle Maßnahmen erforderlich (ja/nein) sowie
- VS-IT-Bearbeitung erforderlich (ja/nein).
(4) Bei VS-Unteraufträgen an Unternehmen außerhalb Deutschlands oder bei VS-Aufträgen ausländischer Stellen innerhalb Deutschlands an ein deutsches Unternehmen tritt an die Stelle des Sicherheitsbescheides die Facility Security Clearance (FSC) (Anlage 05a, Anlage 05b).

Anlagen