- Startseite
-
Rund um den Geheimschutz
Allgemeines
Bibliothek
Links
Kontakt
-
Geheimschutzhandbuch
GHB
Formulare
- Seminare
- Geheimschutzhandbuch
- Geheimschutzhandbuch
Inhaltsverzeichnis
-
1 Grundlagen des Gehei...
- 1.1 Grundsätze
- 1.2 Geheimschutzverfahren
- 1.3 Vertragliche Verpfli...
- 1.4 Grundsatz 'Kenntnis ...
- 1.5 Befugnis zur Weiterg...
- 1.6 Verschlusssachen
- 1.7 VS-NUR FÜR DEN DIENS...
- 1.8 Anlass für ein Gehei...
- 1.9 Veranlassung der Geh...
- 1.10 Pflichten des nicht ...
- 1.11 Pflichten des VS-Auf...
- 1.12 Verantwortlichkeit f...
- 2 Geheimschutzverfahren
- 3 Der/die Sicherheitsb...
- 4 Personeller Geheimsc...
- 5 Besuchskontrollverfa...
- 6 Materieller Geheimsc...
- Anlagen
- Stichwortverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Suche
1.9 Veranlassung der Geheimhaltung
1.9.1 VS-Herausgeber
Herausgeber einer VS kann eine inländische oder ausländische amtliche Stelle einschließlich der EU bzw. eine zwischenstaatliche Organisation (z.B. NATO, OCCAR 1) ) sein, die eine Einstufung einer VS im Interesse einer amtlichen Geheimhaltung angeordnet hat.
1) Übereinkommen zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d' Armement = OCCAR) (BGBl. 2000 II S. 414)
1.9.2 VS-Auftraggeber
(1) Amtliche VS-Auftraggeber sind amtliche Stellen / VS-Herausgeber, die Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen. Hierunter zählen auch Organisationen und ausländische Behörden und Dienststellen, sofern aufgrund spezifischer Vereinbarungen oder Regelungen (z.B. im Rahmen der EU, ESA, NATO, OCCAR oder bilateraler Abkommen) Deutschland den VS-Schutz übernommen hat.
(2) Nicht amtliche VS-Auftraggeber (VS-Unterauftraggeber) sind Unternehmen, die mit Einwilligung des VS-Herausgebers andere Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen.
1.9.3 VS-Auftragnehmer
VS-Auftragnehmer sind Unternehmen, die von einem amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber mittelbar oder unmittelbar veranlasst werden, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen. Als VS-Auftragnehmer gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen für einen amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber Zugang zu VS verschaffen können oder Sicherheitsbereiche betreten müssen.