1.9 Veranlassung der Geheimhaltung

1.9.1 VS-Herausgeber

Herausgeber einer VS kann eine inländische oder ausländische amtliche Stelle einschließlich der EU bzw. eine zwischenstaatliche Organisation (z.B. NATO, OCCAR 1) ) sein, die eine Einstufung einer VS im Interesse einer amtlichen Geheimhaltung angeordnet hat.




1) Übereinkommen zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d' Armement = OCCAR) (BGBl. 2000 II S. 414)

1.9.2 VS-Auftraggeber

(1) Amtliche VS-Auftraggeber sind amtliche Stellen / VS-Herausgeber, die Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen. Hierunter zählen auch Organisationen und ausländische Behörden und Dienststellen, sofern aufgrund spezifischer Vereinbarungen oder Regelungen (z.B. im Rahmen der EU, ESA, NATO, OCCAR oder bilateraler Abkommen) Deutschland den VS-Schutz übernommen hat.
(2) Nicht amtliche VS-Auftraggeber (VS-Unterauftraggeber) sind Unternehmen, die mit Einwilligung des VS-Herausgebers andere Unternehmen veranlassen, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen.

1.9.3 VS-Auftragnehmer

VS-Auftragnehmer sind Unternehmen, die von einem amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber mittelbar oder unmittelbar veranlasst werden, VS zu bearbeiten, zu entwickeln oder zu schützen. Als VS-Auftragnehmer gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Unternehmen für einen amtlichen oder nicht amtlichen VS-Auftraggeber Zugang zu VS verschaffen können oder Sicherheitsbereiche betreten müssen.