6.5 Vervielfältigung

(1) Vervielfältigungen (auch auszugsweise) von nicht mittels elektronischer Medien hergestelltem VS-Schriftgut (Kopien, Abdrucke, Abschriften) sind von dem/der SiBe in einer BMWi zur vorherigen Genehmigung vorzulegenden VS-Vervielfältigungsanweisung zu regeln (Anlage 45). Für Vervielfältigungen mittels elektronischer Medien (z. B. Fax, Scanner, PC) gelten die VS-IT-Richtlinien (Anlage 37). Für alle Vervielfältigungen gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig".
(2) Vervielfältigungen von STRENG GEHEIM eingestuften VS sind nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des VS-Herausgebers.
(3) Soweit der VS-Herausgeber nicht anders verfügt hat, entscheidet der/die zur Anordnung von VS-Vervielfältigungen Befugte über die Anzahl der notwendigen VS-Vervielfältigungen von GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften VS und unterschreibt den VS-Vervielfältigungsauftrag (Anlage 46). Gegebenenfalls ist eine Verfügung des VS-Herausgebers, die die Vervielfältigung von seiner Zustimmung abhängig macht, zu beachten.
(4) Vervielfältigungen sind nur an den durch den/die SiBe hierfür bestimmten, gegebenenfalls in einer VS-Vervielfältigungsanweisung bezeichneten Stelle und in Gegenwart eines/einer weiteren entsprechend VS-Ermächtigten zulässig (Vier-Augen-Prinzip). Die Anzahl der VS-Vervielfältigungen und die Vernichtung von gegebenenfalls entstandenem VS-Zwischenmaterial ist durch Namenszeichen der Beteiligten auf dem Vervielfältigungsauftrag zu bestätigen.
(5) Vervielfältigungen sind unverzüglich im VS-Tagebuch (Anlage 47) zu registrieren und werden nur über die VS-Registratur ausgehändigt. Wird neben dem VS-Tagebuch ein VS-Ausfertigungs-/VS-Vervielfältigungsnachweis (Anlage 48) geführt, ist darauf im VS-Tagebuch hinzuweisen.

Anlagen